Mit dem Auto unterwegs – Teil I
Für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist das Auto das Verkehrsmittel der Wahl. Mit dem Auto kommt man fast überall hin. Das Auto ist für einen behinderten Menschen nicht nur Fortbewegungsmittel oder Statussymbol, sondern ein Stück Freiheit. Das Recht auf selbstbestimmte Mobilität ist auch in der UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen (Artikel 20) verankert und seit dem 26. März 2009 für Deutschland verbindlich.
Führerschein
Die Erlangung der Fahrerlaubnis ist unter bestimmten Auflagen durchaus möglich. Der heutige Stand der Technik ermöglicht vielen behinderten Menschen, den Wunsch nach Mobilität zu erfüllen. Der Weg dahin ist jedoch mit Hindernissen behaftet.
Behördliche Prüfung der Fahreignung
Ein ärztliches Gutachten reicht meistens nicht aus. Die Führerscheinstelle kann ein technisches Gutachten verlangen. Dabei werden die erforderlichen Umbauten und Zusatzgeräte festgelegt. Es folgt in den meisten Fällen ein psychophysiologisches Gutachten, in dem die Sinneswahrnehmung, Reaktionsschnelligkeit und -genauigkeit getestet werden.
Fahrprüfung
Die Besonderheit bei der Fahrschulausbildung ist, dass das Auto behindertengerecht umgebaut ist. Eine Fahrschule ist nicht verpflichtet, ein solches Kfz zur Verfügung zu stellen. Die Internetseite www.fahrlehrerverbaende.de kann bei der Suche nützlich sein. Hier finden Sie eine Liste aller Fahrschulen nach PLZ sortiert, die sich auf die Ausbildung behinderter Menschen je nach Einschränkungen spezialisiert haben.
Fragen Sie bei der Fahrschule, mit welchen benötigten Hilfsmitteln sie ausgestattet ist (Handbedienung von Bremse, Kupplung und Gas, links für die elektrische Anlage, Drehknopf).
Die Beschränkungen und Auflagen werden in Form von Schlüsselzahlen in den Führerschein eingetragen.
Exkurs Umtausch von Führerschein
In Deutschland gibt es verbindliche Umtauschfristen für Führerscheine, die vor dem 19.1.2013 ausgestellt wurden. Die Papierführerscheine (grau, rosa, DDR) werden durch den elektronischen Führerschein im Scheckkartenformat ersetzt. Der Umtausch kann oft online erfolgen. Zuständig sind Führerscheinstellen.
Im umgetauschten elektronischen Führerschein werden die Auflagen/Beschränkungen des alten Führerscheins durch Schlüsselzahlen ersetzt. Gesundheitsuntersuchungen und Fahrprüfungen sind vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Der Führerscheininhaber ist dafür selbst verantwortlich, dass die Schlüsselzahlen korrekt eingetragen wurden.
Der Stichtag für den Umtausch ist abhängig vom Geburtsdatum. Auf www.adac.de/fuehrerscheintausch finden Sie Ihren persönlichen Stichtag.
Finanzielle Unterstützung beim Erwerb des Führerscheins, zum behindertengerechten Umbau und Anschaffung einer Auto-Kfz-Hilfe
Zuschuss
Der Zuschuss im Rahmen der beruflichen Rehabilitation, um den Arbeitsplatz zu erreichen, beträgt maximal 22.000 € und ist vom Einkommen abhängig. Einen höheren Zuschuss gibt es nur, wenn ein größeres Kfz für Rollstuhl-Verladehilfe erforderlich ist.
Die Kosten einer notwendigen Umbau- oder Zusatzausstattung werden in der Regel in voller Höhe übernommen.
Teilhabe
Auch unabhängig von einer Arbeit oder Ausbildung gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung, um eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Der Leistungsberechtigte muss ständig auf die Nutzung eines Kfz angewiesen und andere Beförderungsmöglichkeiten (Fahrdienst und ÖPNV) nicht zumutbar sein (Leistungen zur Mobilität § 83 SGB IX).
Zu den notwendigen Fahrten gehören z.B. Fahrten zur ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Verein bei aktiver Mitgliedschaft, Teilnahme am kulturellen und öffentlichen Leben (Veranstaltungen, Vorträgen) und schließlich zu Freizeitaktivitäten (Ausflüge).
Auf www.reha-service-stellen.de finden Sie spezielle Umrüstwerkstätten, die in der Lage sind, für fast jede Mobilitätseinschränkung Lösungen für einen Umbau anzubieten.
Auf Mobilität muss in vielen Fällen nicht verzichtet werden.
Herstellerrabatte
Viele Hersteller von Fahrzeugen bieten Menschen mit Behinderung beim Neuwagenkauf Nachlässe vom Listenpreis an, wenn die Zulassung auf die behinderte Person erfolgt. Der Nachlass wird meistens bei einem bestimmten Behinderungsgrad oder Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis (z.B. G, aG) gewährt. Ein Rechtsanspruch auf einen Rabatt besteht jedoch nicht.
Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage „einfach teilhabe“
Es geht weiter mit Teil II, in dem es um Steuer- und Parkerleichterungen und andere nützlichen Tipps geht.